20. Januar 2024

Wirtschaftliche Auswirkungen | Ukraine – Russland Krieg

Ihr Kontakt im ICS

Christina ULRICH

Projektmanagement
T +43 316 601 445
M +43 664 8210492
E christina.ulrich@ic-steiermark.at

[Stand: 20.01.2024]

12. EU-Sanktionspaket gegen Russland

Am 18. Dezember 2023 hat die Europäische Union ihr mittlerweile 12. Sanktionspaket gegen Russland bekanntgegeben, das tags darauf in Kraft trat. Ein zentraler Punkt des 12. Sanktionspakets ist zum einen die Bekämpfung der Umgehung bereits bestehender Sanktionen. Zum anderen wurden die gegen Russland gerichteten Maßnahmen abermals ausgeweitet und verschärft.

Um Umlenkungen gelisteter Güter nach Russland zu beschränken, wurde das Durchfuhrverbot nun auch auf bestimmte in Anhang XXIII gelistete Industriegüter ausgeweitet. Es wurde ebenfalls die Ausweitung und Verschärfung bestehender güter- und dienstleistungsbezogener Beschränkungen verankert. So haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf ein Kauf-/Einfuhrverbot für natürliche und synthetische Diamanten, ausgenommen Industriediamanten, sowie Diamantschmuck mit Ursprung Russland, verständigt. Ebenfalls fand eine Ausweitung der personenbezogenen Beschränkungen statt.

Neben den vorgenannten Sanktionsverschärfungen sieht die neue VO 2023/2878 auch einige (wenige) Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vor. Dies gilt für die Bereiche:

  • Import von Eisen- und Stahlerzeugnissen
  • Verlängerung von Übergangsfristen in Art. 3g VO 833/2014
  • Einfügung von weiteren Befreiungs- und Ausnahmetatbestände in die VO 833/2014 (zB. Güter für den ausschließlich persönlichen Gebrauch, durch in die EU einreisende natürliche Personen sowie den Eingang von Fahrzeug zum persönlichen Gebrauch)

No-Russia-Clause - auch für allgemeine Exportverträge

Ein weiteres Mittel, um die Sanktionsumgehung zu bekämpfen, ist die durch Art. 12g VO 833/2014 neu eingeführte Verpflichtung von Wirtschaftsbeteiligten, ihren außerhalb der EU ansässigen Vertragspartnern den Weiterverkauf bzw. die Wiederausfuhr bestimmter besonders sensibler Güter nach Russland vertraglich zu untersagen und im Vertrag für den Fall eines Verstoßes angemessene Abhilfemaßnahmen vorzusehen. Diese Verpflichtung, eine „No Russia-Clause“ zu vereinbaren, gilt für sämtliche Güter, die in den Anhängen XI (Güter der Luft-und Raumfahrtindustrie), XX (Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive), XXXV (Feuerwaffen) der VO 833/2014, Anhang I der Feuerwaffen-VO (EU) Nr. 258/2012 und in dem neu in VO 833/2014 eingefügten Anhang XL aufgeführt sind.

Die Pflicht zur Vereinbarung einer „No Russia Clause“ gilt für sämtliche künftige und aktuelle Verträge mit in Drittstaaten ansässigen Vertragspartnern (auch wenn an sich kein Russland-Bezug welcher Art auch immer gegeben ist!) mit Ausnahme von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen und bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden oder vorher ablaufen. Ferner gilt die Pflicht zur Vereinbarung einer „No Russia Clause“ nicht, wenn der Vertragspartner in einem der in Anhang VIII aufgeführten Partnerländer ansässig ist (derzeit: USA, Japan, UK, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz).

Ergänzend zur gesetzlichen Pflicht, eine „No Russia Clause“ vertraglich zu vereinbaren, sieht Art. 12g zudem Unterrichtungspflichten des Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den zuständigen Behörden vor.

Wir hoffen Ihnen in Kürze eine Muster-Vertragsklausel zur „No-Russia-Clause“, zur Inkludierung in Ihre bestehende Vertragsvorlagen, anbieten zukönnen!

Auszug der EU-Sanktionen ggü. Russland:

  • Sanktionen gegenüber natürlichen und juristischen Personen (Verbot jeglicher wirtschaftlicher Aktivität)
  • Finanzsanktionen gegen weitere natürliche/ jur. Personen und Einrichtungen
  • EU-Kapitalmarkt Sanktionen gegen den russischen Staat und gegen russ. Staatsbetriebe, gegen Militär- und Öl/Gasbetriebe, etc.
  • Verschärftes Exportverbot für Dual-Use Güter (keine Alt-Vertrags-Ausnahmen)
  • Militärembargo (seit Aug. 2014)
  • Exportkontrollen/ Ausfuhrverbote für Hightech-Produkte, Technologie, Software uÄ.
  • Exportverbot für Güter und Technologie für die russische Erdöl/ Erdgas Industrie, die Luft- und Raumfahrtindustrie, Seeschifffahrt…
  • Start-, Lande- und Überflugverbot für in Russland registrierte Flugzeuge
  • Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank
  • Verbot von Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfungen, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung
  • EU-Importverbot für russische Waren wie Eisen und Stahl Güter, best. Aluminiumerzeugnisse, Bleche, Teile für Maschinen, Holz und Halbstoffe aus Holz, Möbel, Kraftpapier, best., versch. Glaserzeugnisse, Gold, Silber und Luxusgüter wie Kaviar, Zement, Düngemittel, Kohle, Torf, Teer und Co, tw. russisches Rohöl und russischen Erdölerzeugnisse, …