21. Februar 2022

Aktuelle Reisebeschränkungen | Einreise nach Österreich

[Update: 09.01.2023 | 11:00 Uhr]

 Mit dieser vereinfachten Darstellung möchten wir Ihnen als Orientierungshilfe einen schnellen Überblick über die aktuellen Regelungen für grenzüberschreitende Reisen geben.

Kontaktieren Sie uns auch für individuelle Anfragen zu den Themen Pendler- und gewerblicher Verkehr:
ICS Corona-Hotline | +43 316 601 400

COVID-19-Einreiseverordnung vom 25.06.2021 BGBl. II Nr. 276/2021
Novelle 05.07.2021 BGBl. II Nr. 302/2021
Novelle 28.07.2021 BGBl. II Nr. 344/2021
Novelle 13.08.2021 BGBl. II Nr. 357/2021
Novelle 10.09.2021 BGBl. II Nr. 393/2021
Novelle 27.10.2021  BGBl. II Nr. 442/2021
Novelle 17.11.2021  BGBl. II Nr. 470/2021
Novelle 27.11.2021  BGBl. II Nr. 491/2021
Novellen 20.12.2021  BGBl. II Nr. 562/2021 und BGBl. II Nr. 564/2021
Novelle 25.12.2021  BGBl II Nr. 589/2021
Novelle 18.02.2022  BGBl. II Nr. 63/2022
Novelle 22.02.2022  BGBl. II Nr. 63/2022
Novelle 11.04.2022  BGBl. II Nr. 152/2022
Novelle 07.01.2023  BGBl. II Nr. 4/2023

Die COVID-19-Einreisevereordnung zu mit BGBl. II Nr. 4/2023 wurde neu gefasst und gilt ab Samstag, 07.01.2023. Sie sieht insbesondere folgende Änderungen vor: Aufgrund der epidemiologischen Lage entfällt die generelle 3G-Nachweis-Pflicht für die Einreise in das Bundesgebiet.

 


 

1. EINREISE IN DAS BUNDESGEBIET (aus EU/EWR und Drittstaaten) | KEINE 3G-Nachweis-Pflicht

Für Personen, die in das Bundesgebiet einreisen, entfällt aufgrund der epidemiologischen Lage die generelle 3G-Nachweis-Pflicht.

Damit erfolgt ein Systemwechsel der Einreiseverordnung hin zu punktuellen Einreiseregeln nur für Virusvariantengebiete: Die COVID-19-EinreiseV beschränkt sich derzeit nur auf die Bereitstellung von Regelungen für die Einreise aus Staaten oder Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Virusvariantengebieten laut Anlage 1, derzeit keine Staaten!). Dies wären Staaten, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV-2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.

Da derzeit kein Staat oder Gebiet als Virusvariantengebiet der Anlage 1 klassifiziert ist, sind aktuell keinerlei (gesundheitspolizeiliche) Einschränkungen/Voraussetzungen für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehen.

2. STAATEN MIT HOHEM EPIDEMIOLOGISCHEN RISIKO (Fokus: China)

Staaten und Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko sind solche, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen, wie insbesondere ein signifikanter Anstieg an SARS-CoV-2 Fällen mit unbekannten Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich.
Aktuell auf Anlage 2 gelistet: Volksrepublik China

  • Personen, die aus in Anlage 2 gelisteten Gebieten oder Staaten nach Österreich einreisen oder als Transitpassagiere über Österreich in einen EU-/EWR-Staat weiterreisen, sind verpflichtet, einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mitzuführen.
  • Davon aus genommen sind Personen, die ein ärztliches Zeugnis entsprechend Anlage H oder Anlage I vorweisen können (Voraussetzungen: Ausstellung frühestens 14 Tage nach Erstnachweis/Symptombeginn | Symptomfreiheit mind. 48h vor Ausstellung), das
    • eine in den letzten 90 Tagen erfolgte und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt oder
    • das bestätigt, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  • Ausgenommen sind ebenfalls Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.
  • Beförderungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden. Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden.

Zugelassene Impfstoffe | Verordnungstext & Anlage C

  • Neuformulierung; Für 3G-Nachweis akzeptierte Impfstoffe sind jene, die zentral zugelassen sind (Anmerkung: darunter sind vermutlich die in AT zugelassenen Impfstoffe zu verstehen; siehe auch BASG) oder auf Anlage C geführt werden (Anmerkung: damit wurde die Liste in Anlage C entschlankt)
  • Anmerkung: Weiterhin gilt, dass bei der Einreise ins Bundesgebiet kein Impfnachweis erforderlich ist (auch nicht für Reisende aus Ländern der Anlage 2).

Gültigkeitszeitraum PCR Testungen

  • Wird von 72h auf 48h vor Einreise verkürzt
  • Anmerkung: Aktuell besteht Testpflicht nur für Reisende aus der VR China.

Abschließender Hinweis:

  • Weiterhin sind keine Staaten oder Gebiete als Virusvariantengebiete der Anlage 1 klassifiziert. Einschränkungen/Voraussetzungen für die Einreise ins Bundesgebiet betreffen demnach nur Reisende aus der VR China (Listung auf Anlage 2).

3. EINREISE AUS VIRUSVARIANTENGEBIETEN

Derzeit ist kein Staat oder Gebiet als Virusvariantengebiet der Anlage 1 klassifiziert!

Regeln bei Einreise aus Virusvariantengebieten (dh, wenn Staaten oder Gebiete als solche klassifiziert werden)

Für die Einreise aus Virusvariantengebieten bedarf es eines 3G-Nachweises (Geimpft, Genesen oder Getestet). Darüber hinaus ist – wie bereits nach dem bisherigen Einreiserecht – eine zehntägige Quarantäne anzutreten und eine Registrierung (alternativ Anlage G oder Anlage F) vorzunehmen. Die Quarantäne kann frühestens am 5. Tag nach Einreise durch ein negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigentest) beendet werden. Von dieser Quarantänepflicht bestehen – wie bisher – zahlreiche Ausnahmen, u.a. für Pendler:innen. Auch bleiben die Ausnahmen zur Verpflichtung der Vorlage eines 3G-Nachweises bestehen (z.B. für Schwangere oder Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können).

3G-NACHWEISE

Ärztliche Zeugnisse gemäß Anlage D oder Anlage E, die bestätigen, dass man neg. getestet, geimpft oder genesen ist.

Als 3G-Nachweis gilt:

A | Geimpft: Impfnachweis über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff:

  • Bei Vollimmunisierung gilt die Impfung 270 Tage
  • Die „Booster-Impfung“, ist zeitlich nicht begrenzt und es gilt folgendes: „Booster-Impfung“ = Vollimmunisierung + Genesung oder Vollimmunisierung + 3. Impfung (sog. „Booster“)

B | Genesen: Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.

C | GetestetPCR-Test (Gültigkeit 72h) oder ein Antigen-Test (Gültigkeit 24h); Antigentests zur Eigenanwendung werden nicht akzeptiert. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.

Bestimmungen für Minderjährige

Bei Impfzertifikaten von Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wurde die Einschränkung des Gültigkeitszeitraums (bisher: 365 Tage nach Letztimpfung) entfernt; für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Gültigkeit weiterhin auf 270 Tage nach Letztimpfung beschränkt.

Corona-Hotline des ICS

Die steirische (Export-)Wirtschaft ist 2020 mit voller Wucht von Covid19 und den daraus folgenden Maßnahmen erfasst worden, praktisch jedes Unternehmen war oder ist betroffen.

Aus diesem Grund installierten wir im ICS sofort eine Task-Force, die sich insbesondere als Informationsdrehscheibe zu Grenzbestimmungen im gewerblichen und im Pendler-Verkehr etabliert hat. Die Vielzahl an Änderungen von Verordnungen in unseren Nachbarländern ließ bei uns die Telefone heißlaufen, so hatten wir zeitweise bis zu 70 individuelle Anfragen pro Tag. Daher bitte ich auch um Ihr Verständnis, sollte es zu Verzögerungen in der Beantwortung komplexerer Anliegen kommen.

"Seien Sie versichert, dass wir als Service-Organisation alles dafür tun, in diesen turbulenten Zeiten unserer Exportwirtschaft tatkräftig zur Seite zu stehen."