19. April 2017

Eilmeldung – Russland

Hersteller und Importeure von Waren müssen die Umweltgebühr für 2016 bis 15. April 2017 entrichten!

Durch das Föderale Gesetz Nr. 458-FZ vom 29. Dezember 2014 wurde die Pflicht von Herstellern und Importeuren fertiger Erzeugnisse zur Entrichtung der Umweltgebühr festgesetzt. Da jedoch die erforderlichen Verwaltungsakte zur Umsetzung des Gesetzes nicht rechtzeitig verabschiedet wurden, ist der erste Zeitraum, für den die Umweltgebühr entrichtet werden muss, das Jahr 2016.

Die Form des Berichts (Der Abrechnung) zur Umweltgebühr wurde durch Anordnung Nr. 488 von Rosprirodnadsor vom 22. August 2016 bestätigt. Daher muss bereits für 2016 die Abrechnung eingereicht und die Umweltgebühr entrichtet werden.

Gemäß Gesetz Nr. 89-FZ müssen Hersteller und Importeure von Waren die eigenständige Entsorgung folgender Elemente sicherstsellen:

  • Abfälle aus der Nutzung von Waren laut Verzeichnis, welches durch Regierungserlass bestätigt wurde, sowie
  • Verpackungen, unabhängig davon, zu welcher Gruppe die in Verkehr gebrachte Ware gehört.

Die Entsorgung von Abfällen erfolgt:

  • Entweder durch Eigenkräfte des Herstellers/Importeurs;
  • Oder durch Abschluss von Verträgen mit spezialisierten Organisationen für die Behandlung fester Haushaltsabfälle;
  • Oder durch Gründung eines Verbands von Herstellern/Importeuren von Waren, der die Entsorgung dieser Abfälle übernimmt.

Alle sonstigen Hersteller und Importeure von Waren, die keine eigenständige Entsorgung von Waren und Verpackungen sicherstellen, müssen die Umweltgebühr entrichten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Alexander Yudovich
Jurist | Steuerberater (Russland)
Telefon: +7 (495)933 51 20
E-Mail: alexander.yudovich@roedl.pro

Alexander Padalko
Jurist | Steuerberater (Russland)
Telefon: +7 (495) 933 51 20
E-Mail: alexander.padalko@roedl.pro